I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von der Sprecherin geändert oder ausgeschlossen wurden.
Die nachstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an die Sprecherin als vereinbart, im übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Auftraggeber der Sprecherin werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen durch die Sprecherin nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Sprecherin.
II. Angebot und Vertragsabschlüsse
a)
Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Sprecherin verbindlich; dies gilt insbesondere für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Nutzungs- und Verwertungsrechte.
b)
Die zum Angebot gehörenden und überlassenen Gegenstände und Unterlagen (Entwürfe, Probe- oder Demoaufnahmen)dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von der Sprecherin angebotenen Sprachdienstleistungen geprüft und zu keinem anderen Zweck verwendet werden; sie sind der Sprecherin auf Verlangen wieder auszuhändigen.
c)
Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung gegenüber der Sprecherin den Kunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind der Sprecherin unverzüglich mitzuteilen.
III. Urheber- und Nutzungsrechte
a)
Jeder der Sprecherin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von der Sprecherin erstellten Sprachproduktionen und Werbedienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von der Sprecherin erstellten Sprachproduktionen gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.
b)
Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige an der Produktion beteiligte Personen haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.
c)
Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Sprachproduktion oder Werbedienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten der Sprecherin. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt es der Sprecherin anheim gestellt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihr erstellten Sprachproduktionen und Werbedienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen (z.B. für Sprachdemos auf CD).
Die Sprecherin ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Die Sprecherin ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers und des evtl. mitproduzierenden Tonstudios zu nennen.
d)
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Die Sprecherin ist berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihr erstellten Sprachproduktion zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit der Sprecherin bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 21 Tage in Verzug befindet.
IV. Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte
a)
Industriefilme sind, im Sinne der von der Sprecherin abgeschlossenen Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische Filme und alle ähnlichen Filme ohne werblichen Charakter, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und Kinowerbung sowie als Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme oder Sprachteile hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck,auch nicht einem anderen als dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere nicht in einem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung möglich; in einem solchen Fall gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlungs- und Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung, insbesondere Werbespots entsprechend.
b)
Für Funk- TV- und Kinowerbung sowie Werbespots im Allgemeinen, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs- und Nutzungsregelungen:
Layouts (Entwürfe) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will.
Buyouts (Spots) sind Funk-, TV- oder Kinospots-Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch die Sprecherin und dem Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des Auftraggebers tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
c)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die durch die Sprecherin überlassenen oder erstellten Layout-Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden sowie die von ihm benötigten Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe durch die Sprecherin dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch in sonstiger Form einer breiten Öffentlichkeit - gleich zu welchen Zwecken - zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.
d)
Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch die Sprecherin zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von Seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von einem nationalen Einsatz ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten der Sprecherin unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
e)
Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit zu empfangenen Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.
f)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch die Sprecherin einen Spot oder von der Sprecherin erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden. Für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als ursprünglich vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht werden.
g)
Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen erstellt die Sprecherin auf der Grundlage individuell zu treffender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Gleiches gilt für die Mitarbeit bzw. Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend.
h)
Dem Auftraggeber obliegt es, die Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von ihr erstellte Sprachproduktion, sei es im ganzen oder in Teilen, gesendet wird. Diese lnformationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien. Sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets (Lokal- oder Regionalspot bzw. Ausstrahlung in anderen Ländern)oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.
i)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an die Sprecherin für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen, ursprünglich vereinbarten Verwertungshonorars zu zahlen, wenn er, ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens der Sprecherin oder ohne rechtzeitige Information an die Sprecherin, durch die Sprecherin erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der Auftraggeber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligt wurden.
V. Sprachproduktionen
a)
Die Sprecherin erstellt Sprachproduktionen auf Basis der Angaben des Auftraggebers. Vom Auftraggeber zur Sprecherin übermittelte Texte gelten als genehmigt. Die Sprecherin haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt oder freigegeben wurden.
Der Kunde hat die von der Sprecherin erstellten Sprachproduktionen nach Zugang umgehend zu prüfen. Reklamationen an von der Sprecherin erstellten Sprachproduktionen müssen umgehend nach Zugang der Produktion geltend gemacht werden.
b)
Die Sprecherin liefert die Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers per E-Mail, FTP-Download, ISDN-Übertragung, Post oder mittels eines anderen Zustelldienstes. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Die Sprecherin haftet nicht bei Verlust oder Verspätung der Auslieferung, weder für direkt entstandene Schäden oder Folgeschäden bzw. -einbußen.
VI. Honorare
a)
Für die Höhe der einzelnen Honorare gelten primär schriftliche lndividualvereinbarungen der Parteien oder die von der Sprecherin abgegebene Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch die Sprecherin schriftlich bestätigt wurden. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere Vertragsleistungen hinzu, so richtet sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung maßgeblichen Preisliste von der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann.
b)
Entwurfs- und Layoutarbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch wenn es nicht zur Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar zu zahlen; die jeweilige Höhe des Honorars ist der aktuellen Preisliste der Sprecherin zu entnehmen. Kommt der Auftraggeber seiner lnformationspflicht im Sinne des Absatzes IV. h) dieser Geschäftsbedingungen nicht nach, so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag von 10 % Zinsen per Annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden Erst-Wiederausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch die Sprecherin, maximal aber bis zum Eingang der nach Absatz IV h) geschuldeten Information läuft, zu erhöhen. Das Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
c)
Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien vereinbarten Produktionstermin nicht halten, ohne ihn mind. 24 Stunden vorher abzusagen, hat der Auftraggeber an die Sprecherin das vereinbarte Layout-Honorar zu bezahlen.
d)
Kann die Sprecherin einen vereinbarten Produktionstermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Erkrankung oder höhere Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung zu erbringen hat, nicht einhalten, so haftet sie nicht für etwaige damit verbundene Kosten oder Schäden des Auftraggebers.
e)
Das vereinbarte Honorar versteht sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlungen haben stets binnen 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
f)
Die Aufrechnung mit etwaigen von der Sprecherin bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
VII. Haftung
Die Sprecherin haftet nicht für den Inhalt der Produktionen, sie übernimmt keine Haftung für wettbewerbs-, urheber-, marken- und sonstige rechtliche Folgen einer Sprachproduktion, die aus vom Auftraggeber vorgegebenem Inhalt und Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die Sprecherin für den Auftraggeber über die eigene Sprachdienstleistung hinaus (z.B. bei Moderationen oder redaktioneller Mitarbeit) abwickelt oder bei der die Sprecherin Regie führt.
VIII. Datenschutz
Die Sprecherin behandelt die Daten von Auftraggebern vertraulich und stellt diese Dritten nur insoweit zur Verfügung, wie es die Datenschutzgesetze erlauben oder der Auftraggeber hierin einwilligt (z.B. in der Zusammenarbeit mit einem Tonstudio). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Daten (Manuskripte etc.) der Auftraggeber elektronisch verarbeitet/übermittelt werden.
IX. Schlussbestimmungen
Sollte eine Klausel der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.